Verordnung (EU) 2025/40

Die PPWR — EU-Verpackungsverordnung verständlich erklärt

Die Packaging and Packaging Waste Regulation gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie betrifft jedes Unternehmen, das verpackte Waren in der EU in Verkehr bringt — Hersteller, Importeure, Händler und Onlinehändler.

Anders als eine Richtlinie muss die PPWR nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und bringt Pflichten mit, die weit über die Mengenmeldung hinausgehen: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Kennzeichnung und Nachweise je Verpackung.

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Was ist die PPWR?

Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie regelt den gesamten Lebensweg einer Verpackung: wie sie gestaltet sein muss, welche Stoffe sie enthalten darf, wie sie gekennzeichnet wird, wie sie zurückgenommen und verwertet wird.

Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt seit dem 12. August 2026. Einzelne Anforderungen greifen zu späteren Stichtagen.

Der entscheidende Unterschied zur alten Rechtslage: Die PPWR verlangt, dass ein Unternehmen die Eigenschaften jeder Verpackung belegen kann. Es genügt nicht mehr, Mengen zu melden.

Ab wann gilt die PPWR?

Die Verordnung gilt seit dem 12. August 2026. Mehrere Anforderungen haben eigene, spätere Stichtage — die Umstellung ist deshalb kein einzelner Termin, sondern ein Fahrplan.

Zeitpunkt Was gilt
11.02.2025 Die Verordnung tritt in Kraft.
12.08.2026 Die PPWR gilt. Sie löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab.
2030 Alle Verpackungen auf dem EU-Markt müssen recyclingfähig sein — und zwar auf wirtschaftlich tragfähige Weise. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Umweltaussagen auf Verpackungen nur noch zulässig, wenn sie über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen.
laufend Beschränkungen für bestimmte Einwegkunststoffverpackungen sowie für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen oberhalb festgelegter Schwellenwerte.

Nationale Register und Meldefristen bestehen daneben fort und haben eigene Termine. Die PPWR ersetzt sie nicht — sie tritt hinzu.

Für wen gilt die PPWR?

Die PPWR knüpft nicht an die Unternehmensgröße an, sondern an die Rolle in der Lieferkette. Wer verpackte Waren in der EU in Verkehr bringt, ist betroffen — unabhängig davon, ob die Verpackung selbst hergestellt oder nur verwendet wird.

Hersteller

Wer Verpackungen herstellt oder verpackte Produkte unter eigenem Namen in Verkehr bringt, trägt die Hauptlast: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und Kennzeichnung.

Importeure

Wer Waren aus Drittländern in die EU einführt, muss sich vergewissern, dass der Hersteller die Anforderungen erfüllt hat, und die Unterlagen vorhalten. Fehlt ein Nachweis, darf die Ware nicht in Verkehr gebracht werden.

Händler und Onlinehändler

Händler müssen prüfen, ob Kennzeichnung und Unterlagen vorliegen, bevor sie Ware anbieten. Wer aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland direkt an Endkunden verkauft, gilt im Zielland regelmäßig selbst als der Verantwortliche — mit allen Pflichten eines Herstellers.

Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister

Unternehmen ohne Niederlassung im Zielland benötigen dort in der Regel einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Fulfilment-Dienstleister haben eigene Prüfpflichten gegenüber ihren Auftraggebern.

Welche Verpackungen fallen unter die PPWR?

Die Verordnung erfasst alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, die in der Union in Verkehr gebracht werden — unabhängig von Material und Art der Verpackung. Erfasst sind damit unter anderem:

  • Verkaufsverpackungen — die Verpackung, in der das Produkt beim Endkunden ankommt
  • Umverpackungen — Gebinde, die mehrere Verkaufseinheiten zusammenfassen
  • Transportverpackungen — Kartons, Paletten, Umreifungen, Füllmaterial
  • Versandverpackungen des Onlinehandels
  • Serviceverpackungen — am Verkaufsort befüllt, etwa Tragetaschen oder Becher

Maßgeblich ist die Funktion, nicht die Bezeichnung: Was eine Ware umschließt, schützt oder ihre Handhabung ermöglicht, ist Verpackung im Sinne der Verordnung — auch ein Etikett, ein Verschluss oder eine Klebefolie.

Welche Pflichten entstehen?

Die Pflichten setzen an der einzelnen Verpackung an, nicht am Unternehmen als Ganzem. Für jede Verpackung muss nachvollziehbar sein, woraus sie besteht und dass sie die Anforderungen erfüllt.

Konformitätsbewertung und technische Dokumentation

Vor dem Inverkehrbringen ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII durchzuführen. Dazu gehört die technische Dokumentation, die Aufbau, Materialien, Gewichte und die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen belegt.

EU-Konformitätserklärung

Ist die Bewertung abgeschlossen, wird die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 ausgestellt; ihr Muster steht in Anhang VIII. Wie eine Konformitätserklärung allgemein aufgebaut ist und welche Unterlagen dahinterstehen, erklärt die Seite Konformitätserklärung. Mit ihr übernimmt das Unternehmen die Verantwortung dafür, dass die Verpackung den Anforderungen entspricht.

Gestaltung und Recyclingfähigkeit

Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie recyclingfähig sind; ab 2030 gilt dies für alle Verpackungen auf dem EU-Markt und zwar auf wirtschaftlich tragfähige Weise. Hinzu kommen Anforderungen an den Anteil von Rezyklat, an die Minimierung von Gewicht und Volumen sowie Beschränkungen für bestimmte Stoffe — etwa PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt oberhalb festgelegter Schwellenwerte.

Kennzeichnung

Verpackungen tragen künftig eine harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung und zur getrennten Sammlung. Umweltbezogene Aussagen auf der Verpackung sind ab 2030 nur noch zulässig, soweit sie über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen — die Angabe eines ohnehin vorgeschriebenen Rezyklatanteils wird damit zur unzulässigen Werbeaussage.

Erweiterte Herstellerverantwortung und Registrierung

Wer Verpackungen in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, muss sich dort registrieren und die in Verkehr gebrachten Mengen melden. Die Register sind national ausgestaltet — wer in mehrere Länder liefert, hat mehrere Registrierungen und mehrere Meldewege. Für Deutschland ist das das LUCID Verpackungsregister.

Wiederverwendung und Mehrweg

Für bestimmte Verpackungsarten und Vertriebswege gelten Wiederverwendungsziele. Unternehmen müssen die erreichten Quoten berechnen und belegen können. Im Take-away-Bereich muss Kundinnen und Kunden die Möglichkeit geboten werden, eigene Behälter mitzubringen, ohne dass dafür ein Aufpreis verlangt wird.

Aufbewahrung der Nachweise

Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sind vorzuhalten und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen — bei Einwegverpackungen fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre.

Welche Daten müssen Unternehmen erfassen?

Die Pflichten lassen sich nur erfüllen, wenn die Verpackungsdaten vollständig vorliegen. In der Praxis sind das je Verpackung:

  • Bauteile — jede Komponente einzeln: Korpus, Deckel, Etikett, Verschluss, Sichtfenster, Klebstoff
  • Material und Gewicht je Bauteil, nicht nur für die Verpackung als Ganzes
  • Rezyklatanteil und dessen Herkunftsnachweis
  • Verpackungsebene — Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung
  • Mehrweg oder Einweg, bei Mehrweg zusätzlich die Umlaufzahlen
  • Leerraumanteil bei Versand- und Umverpackungen
  • Lebensmittelkontakt und beschränkte Stoffe
  • Zielmärkte — in welchem Land die Verpackung in Verkehr gebracht wird
  • Mengen je Meldeperiode und Zielland

Der aufwendigste Teil ist selten die Meldung selbst, sondern die Herkunft der Daten: Gewichte und Materialangaben liegen beim Verpackungslieferanten, nicht im eigenen Warenwirtschaftssystem.

Welche Rolle spielen Lieferanten?

Ein Unternehmen, das seine Verpackungen einkauft, kennt deren Zusammensetzung meist nicht genau genug. Rezyklatanteil, Materialschlüssel je Bauteil und Recyclingfähigkeit sind Angaben des Verpackungsherstellers.

Die Verantwortung für die Richtigkeit bleibt aber bei demjenigen, der die verpackte Ware in Verkehr bringt. Wer eine EU-Konformitätserklärung ausstellt, kann sich nicht darauf berufen, die Angaben seines Lieferanten nicht geprüft zu haben.

Praktisch heißt das: Lieferantenangaben müssen angefordert, dokumentiert und einer bestimmten Verpackung zugeordnet werden — mit Datum, Fassung und Beleg. Eine E-Mail im Postfach ist kein Nachweis, den man einer Behörde vorlegen kann.

Was die PPWR für einzelne Geschäftsmodelle bedeutet

Was bedeutet die PPWR für Onlinehändler?

Versandverpackungen zählen vollständig mit — Karton, Füllmaterial, Klebeband, Polybeutel. Wer in mehrere EU-Länder versendet, bringt in jedem Zielland Verpackungen in Verkehr und braucht dort eine Registrierung. Hinzu kommen Anforderungen an den Leerraum: übergroße Kartons werden zum Compliance-Thema. Marktplätze verlangen zunehmend Registrierungsnummern, bevor sie Angebote freischalten.

Was bedeutet die PPWR für Hersteller?

Hersteller tragen die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung. Die Verpackungsgestaltung wird damit zur dokumentationspflichtigen Entscheidung: Jede Änderung an Material, Gewicht oder Aufbau wirkt auf Bewertung, Erklärung und Meldung zurück.

Was bedeutet die PPWR für Importeure?

Importeure müssen sich vergewissern, dass der Hersteller außerhalb der EU die Anforderungen erfüllt hat — und die Unterlagen selbst vorhalten. Fehlen sie, darf die Ware nicht in Verkehr gebracht werden. In der Praxis ist das der Punkt, an dem Lieferketten aus Drittländern nachgearbeitet werden müssen.

Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

  1. Betroffenheit klären. Welche Rolle nimmt das Unternehmen je Zielland ein — Hersteller, Importeur, Händler?
  2. Verpackungen inventarisieren. Welche Verpackungen werden tatsächlich verwendet, und welchen Artikeln sind sie zugeordnet?
  3. Bauteile und Gewichte erfassen. Nicht die Verpackung als Ganzes, sondern jede Komponente mit Material und Gewicht.
  4. Lieferantenangaben anfordern. Rezyklatanteil, Materialschlüssel und Recyclingfähigkeit schriftlich und zuordenbar.
  5. Registrierungen prüfen. In jedem Zielland, in dem in Verkehr gebracht wird.
  6. Nachweise ablegen. Technische Dokumentation und Konformitätserklärung so, dass sie fünf beziehungsweise zehn Jahre auffindbar bleiben.
  7. Verantwortlichkeiten festlegen. Wer pflegt die Daten, wer gibt frei, wer meldet?

Die ersten beiden Schritte entscheiden über den Aufwand aller weiteren. Wer nicht weiß, welche Verpackungen im Einsatz sind, kann weder bewerten noch melden.

Wie PPWR-Ready dabei hilft

PPWR-Ready ist Software für EU-Produktcompliance. Sie führt Artikel, Verpackungen, Bauteile, Lieferanten, Nachweise und Zielmärkte an einer Stelle zusammen — und macht daraus die Unterlagen, die die PPWR verlangt.

  • Verpackungen mit Bauteilen — jede Komponente mit Material, Gewicht und Rezyklatanteil, statt einer Sammelangabe je Verpackung
  • Lieferantenanfragen — fehlende Angaben werden dort angefragt, wo sie entstehen; die Antwort wird als Nachweis an der Verpackung geführt
  • Technische Dokumentation und Konformitätserklärung — aus den erfassten Daten erzeugt, nicht getrennt gepflegt
  • Mengenmeldung je Zielland — mit den Angaben, die das jeweilige Register verlangt
  • Nachweisablage — Dokumente mit Fassung, Gültigkeit und Zuordnung zum Artikel
  • Mehrere Regelwerke nebeneinander — PPWR, EUDR, RoHS, REACH, GPSR, WEEE, Batterie- und Textilvorgaben greifen auf dieselben Artikelstammdaten zu

PPWR-Ready ist ein unabhängiges Softwareunternehmen und weder Teil einer Registerstelle noch bei einer solchen akkreditiert. Die Software unterstützt bei Erfassung, Bewertung und Nachweisführung; die rechtliche Verantwortung für die Angaben bleibt beim Unternehmen. Eine Rechtsberatung ersetzt sie nicht.

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Häufige Fragen zur PPWR

Gilt die PPWR auch für kleine Unternehmen?

Ja. Die PPWR knüpft an die Rolle in der Lieferkette an, nicht an die Unternehmensgröße. Für Kleinstunternehmen sieht die Verordnung einzelne Erleichterungen vor, etwa bei bestimmten Wiederverwendungszielen — von den grundlegenden Pflichten befreit sind sie nicht.

Ersetzt die PPWR die nationalen Verpackungsregister?

Nein. Registrierung und Mengenmeldung bleiben national organisiert und laufen weiter. Die PPWR vereinheitlicht die Anforderungen an die Verpackung selbst und tritt neben die bestehenden Registerpflichten.

Brauche ich eine EU-Konformitätserklärung für jede Verpackung?

Die Konformitätsbewertung und die darauf gestützte Erklärung beziehen sich auf die Verpackung als Produkt. Identische Verpackungen lassen sich zusammenfassen; unterscheiden sich Material, Aufbau oder Gewicht, ist eine eigene Bewertung erforderlich.

Was passiert bei Verstößen?

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest; sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Praktisch bedeutsamer ist oft die Marktüberwachung: Fehlen Unterlagen, kann das Inverkehrbringen untersagt werden. Marktplätze sperren Angebote bereits bei fehlender Registrierungsnummer.

Wie unterscheidet sich die PPWR von der bisherigen Verpackungsrichtlinie?

Die Richtlinie 94/62/EG musste von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden, was zu unterschiedlichen Regeln führte. Die PPWR gilt als Verordnung unmittelbar und gleichlautend in allen Mitgliedstaaten. Inhaltlich kommen Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Nachweispflichten je Verpackung hinzu.

Woher bekomme ich den Rezyklatanteil meiner Verpackungen?

Vom Verpackungslieferanten. Die Angabe muss zuordenbar und belegbar sein — mit Datum und Fassung, nicht als formlose Auskunft. Die Verantwortung für die Richtigkeit bleibt bei dem Unternehmen, das die verpackte Ware in Verkehr bringt.

Quellen

Verwandtes Regelwerk: die EUDR — EU-Entwaldungsverordnung verlangt Herkunftsnachweise für Rohstoffe wie Holz und Kautschuk, die auch in Verpackungen vorkommen. Wie sich die PPWR zu den übrigen EU-Regelwerken verhält, steht auf der Seite Produktcompliance in der EU; Tarife, Rabatte und der Meldeprozess in der Wissensdatenbank.

Diese Seite fasst den Stand vom 20. September 2026 zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Verordnungstext; nationale Durchführungsvorschriften und Registerpflichten können daneben gelten.

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