Service Level Agreement

Leistungsvereinbarung zur Software PPWR-Ready · Fassung 1.0 · Stand: 12. September 2026

Stand und Geltung. Dieses Dokument gilt nur, wenn es im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde (§ 1). Es ist von uns erstellt und nicht anwaltlich geprüft. Für den Vertragsabschluss empfehlen wir die Prüfung durch die Rechtsabteilung des Auftraggebers; wir passen den Text auf Wunsch an ein kundenseitiges Muster an.

§ 1 Gegenstand und Geltung

Diese Leistungsvereinbarung regelt Verfügbarkeit, Reaktionszeiten, Wartung und Datensicherung für die Software PPWR-Ready. Sie ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Auftragsverarbeitungsvertrag und die technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Sie gilt nur, wenn sie im Vertrag ausdrücklich einbezogen wurde. Ohne ausdrückliche Einbeziehung schuldet der Auftragnehmer die Leistung nach den AGB ohne zugesicherte Verfügbarkeit. Bei Widersprüchen zwischen diesem Dokument und den AGB geht dieses Dokument vor, soweit es Verfügbarkeit, Reaktionszeiten, Wartung und Datensicherung betrifft.

§ 2 Begriffe

§ 3 Verfügbarkeit

Der Auftragnehmer sagt eine Verfügbarkeit von 99,5 % im Kalendermonat zu. Das entspricht einer zulässigen Ausfallzeit von rund 3 Stunden und 36 Minuten in einem Monat mit 30 Tagen.

Messung. Maßgeblich ist eine automatische Prüfung des Kunden-Dashboards im Abstand von fünf Minuten von einem Standort außerhalb der Plattform, auf der die Software betrieben wird. Als Ausfall gilt erst, wenn zwei aufeinanderfolgende Prüfungen fehlschlagen; damit zählt eine einzelne verlorene Anfrage nicht als Ausfall. Die Messwerte werden aufgezeichnet und sind Grundlage des Nachweises nach § 10.

Nicht als Ausfallzeit zählen angekündigte Wartungsfenster (§ 6), Zeiten nach § 9 sowie Störungen, die ausschließlich einzelne Zusatzfunktionen betreffen, während Anmeldung, Mengenmeldung und Meldungsarchiv nutzbar bleiben.

§ 4 Störungsklassen und Reaktionszeiten

Der Auftraggeber meldet Störungen über das Nachrichtenmodul im Dashboard oder per E-Mail an info@ppwr-ready.app. Maßgeblich für die Einstufung ist die Auswirkung auf den Betrieb des Auftraggebers, nicht die technische Ursache.

Klasse Beschreibung Reaktionszeit
1 – betriebsverhindernd Anmeldung, Mengenmeldung oder das Einreichen einer Meldung ist nicht möglich; Daten werden falsch berechnet oder falsch gespeichert. 4 Stunden innerhalb der Geschäftszeit
2 – betriebsbehindernd Eine wesentliche Funktion ist gestört, ein zumutbarer Umweg besteht. 1 Werktag
3 – sonstige Darstellungsfehler, Rückfragen, Änderungswünsche. 3 Werktage

Fristenregel. In den 14 Kalendertagen vor einer gesetzlichen Melde- oder Abgabefrist, die den Auftraggeber trifft, wird eine Störung der Klasse 2 wie Klasse 1 behandelt. Der Grund ist einfach: eine Behinderung, die im Januar lästig ist, kostet Ende März eine Frist.

Keine Behebungszeit. Der Auftragnehmer sagt eine Reaktionszeit zu, keine Behebungszeit. Eine Behebungszeit lässt sich für Störungen, deren Ursache außerhalb des eigenen Einflussbereichs liegt, nicht redlich zusagen. Der Auftragnehmer beginnt nach der Rückmeldung unverzüglich mit der Bearbeitung und hält den Auftraggeber bei Störungen der Klasse 1 mindestens einmal je Geschäftstag über den Stand auf dem Laufenden.

§ 5 Unterstützung

§ 6 Wartung

§ 7 Datensicherung und Wiederherstellung

§ 8 Gutschriften bei Unterschreitung

Unterschreitet die nach § 3 gemessene Verfügbarkeit in einem Kalendermonat den zugesagten Wert, schreibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Teil der Monatsgebühr gut:

Gemessene Verfügbarkeit Gutschrift auf die Monatsgebühr
unter 99,5 % bis 99,0 %10 %
unter 99,0 % bis 98,0 %25 %
unter 98,0 %50 %

Die Gutschrift ist innerhalb von 30 Tagen nach Ende des betroffenen Monats geltend zu machen und wird mit der nächsten Rechnung verrechnet. Sie ist je Kalendermonat auf die Monatsgebühr begrenzt. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den AGB; dieses Dokument begründet keine darüber hinausgehende Haftung.

§ 9 Ausschlüsse

Nicht als Ausfallzeit gelten und keine Gutschrift lösen aus:

§ 10 Nachweis

Der Auftragnehmer stellt auf Anforderung einen monatlichen Nachweis über die gemessene Verfügbarkeit sowie über Beginn, Ende und Klasse gemeldeter Störungen bereit. Der Nachweis wird innerhalb von zehn Werktagen nach Monatsende bereitgestellt.

Aufbewahrung. Die Monatswerte der Verfügbarkeitsmessung werden dauerhaft aufbewahrt; der Nachweis nach Satz 1 ist deshalb auch für weit zurückliegende Monate möglich. Die einzelnen Messpunkte, aus denen ein Monatswert entsteht, werden mindestens 120 Tage aufbewahrt.

§ 11 Was diese Vereinbarung nicht zusagt

Damit niemand etwas hineinliest, was nicht darin steht:

§ 12 Änderungen und Laufzeit

Diese Vereinbarung gilt für die Laufzeit des Hauptvertrags. Änderungen zum Nachteil des Auftraggebers werden mindestens sechs Wochen vorher in Textform angekündigt; widerspricht der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen, gilt die Fassung bei Vertragsschluss bis zum Ende der laufenden Vertragsperiode fort. Die jeweils gültige Fassung trägt eine Fassungsnummer und ein Datum; frühere Fassungen werden auf Anforderung bereitgestellt.

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