Richtlinie (EU) 2024/825

Die EmpCo-Richtlinie — Umweltaussagen ab dem 27. September 2026

EmpCo steht für Empowering Consumers for the Green Transition. Die Richtlinie ändert das europäische Lauterkeitsrecht und macht aus Werbeaussagen über Umwelteigenschaften einen nachweispflichtigen Vorgang. Wer „umweltfreundlich", „klimaneutral" oder „100 % recycelbar" schreibt, muss das belegen können — oder darf es nicht mehr schreiben.

Am wichtigsten sind zwölf neue Nummern in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG. Was dort steht, ist unter allen Umständen unlauter — ohne Einzelfallprüfung, ohne Abwägung, ohne Ausnahme.

Welche Regelwerke Ihr Produkt betreffen Direkt zu den Verboten →

Stand dieser Seite: 21. September 2026. Grundlage ist der amtliche Wortlaut der Richtlinie (EU) 2024/825.

Auf einen Blick

RechtsaktRichtlinie (EU) 2024/825
ÄndertRichtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU
Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bis27. März 2026
Anwendung ab27. September 2026
Neue Per-se-Verbote in Anhang Izwölf Nummern

Die Daten stehen so in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie. Eine Richtlinie gilt nicht unmittelbar: Verbindlich wird jeweils das nationale Umsetzungsgesetz. Anhang I ist allerdings vollharmonisiert — die Tatbestände sind in allen Mitgliedstaaten dieselben.

Was zählt als Umweltaussage?

Die Richtlinie definiert den Begriff weit. Eine Umweltaussage ist jede nicht gesetzlich vorgeschriebene Aussage oder Darstellung in kommerzieller Kommunikation, die ausdrücklich oder stillschweigend behauptet, ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen habe eine positive oder gar keine Auswirkung auf die Umwelt — oder sei weniger schädlich als andere.

Ausdrücklich erfasst sind auch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten, Marken- und Produktnamen. Ein grünes Blatt auf der Verpackung kann eine Umweltaussage sein, ohne dass ein einziges Wort dazu geschrieben steht.

Allgemein oder spezifisch — der entscheidende Unterschied

Eine Umweltaussage gilt als allgemein, wenn die Spezifizierung nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben danebensteht. Genau diese allgemeinen Aussagen trifft das schärfste Verbot.

Allgemein

„klimafreundliche Verpackungen"

Spezifisch

„100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen"

Beide Beispiele stammen aus Erwägungsgrund 9 der Richtlinie.

Die fünf Verbote, die Werbeaussagen direkt betreffen

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG listet Praktiken, die unter allen Umständen unlauter sind. EmpCo fügt zwölf Nummern hinzu; fünf davon betreffen unmittelbar Umweltaussagen, die übrigen betreffen Obsoleszenz, Softwareaktualisierungen und Betriebsstoffe.

Anhang I Nr. 4a

Allgemeine Umweltaussage ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung

„umweltfreundlich", „grün", „ökologisch", „klimafreundlich", „biologisch abbaubar" — solche Aussagen sind nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird.

Anerkannt ist dabei abschließend: das EU-Umweltzeichen nach VO (EG) Nr. 66/2010, ein in einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I, oder eine Umwelthöchstleistung nach sonstigem geltenden Unionsrecht. Die Leistung muss sich auf die gesamte Aussage beziehen — ein Umweltzeichen ohne Kriterien zur Abbaubarkeit trägt die Aussage „biologisch abbaubar" nicht.

Anhang I Nr. 4b

Aussage über das Ganze, Beleg nur für einen Teil

Verboten ist eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.

Das Beispiel aus Erwägungsgrund 11: Ein Produkt wird als „mit Recyclingmaterial hergestellt" vermarktet, tatsächlich besteht nur die Verpackung aus Recyclingmaterial. Dieselbe Überdehnung liegt vor, wenn ein Unternehmen den Eindruck erweckt, ausschließlich erneuerbare Energie zu nutzen, während zahlreiche Anlagen weiter fossil betrieben werden.

Anhang I Nr. 4c

Klimaaussagen auf Kompensationsbasis

Verboten ist jede Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und behauptet, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt.

Betroffen sind unter anderem „klimaneutral", „zertifiziert CO₂-neutral", „CO₂-positiv", „mit Klimaausgleich" und „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck". Zulässig bleiben solche Aussagen nur, wenn sie auf den tatsächlichen Lebenszyklus-Auswirkungen des Produkts beruhen und sich nicht auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette stützen. Für Investitionen in Umweltprojekte darf weiterhin geworben werden — nur nicht als Eigenschaft des Produkts.

Anhang I Nr. 2a

Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem

Ein freiwilliges Vertrauenssiegel oder Gütezeichen darf nur angebracht werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde.

Ein Zertifizierungssystem im Sinne der Richtlinie muss vier Bedingungen kumulativ erfüllen: diskriminierungsfreier Zugang für alle Gewerbetreibenden, Anforderungen unter Beteiligung von Sachverständigen und Interessenträgern, festgelegte Verfahren bei Verstößen einschließlich Entzug des Siegels, und eine Überwachung durch einen unabhängigen Dritten nach internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen. Ein selbst vergebenes Hauszeichen erfüllt das nicht.

Anhang I Nr. 10a

Gesetzliche Pflicht als Besonderheit des Angebots

Was für alle Produkte einer Kategorie auf dem Unionsmarkt ohnehin gesetzlich gilt, darf nicht als Besonderheit beworben werden — etwa „frei von Stoff X", wenn X für diese Produktkategorie in der EU längst verboten ist.

Erwägungsgrund 15 nimmt einen Fall ausdrücklich aus: Gilt die Anforderung nur für einige, nicht aber für konkurrierende Produkte derselben Kategorie auf dem Unionsmarkt — etwa weil Drittstaatenware sie nicht erfüllen muss —, greift das Verbot nicht.

Zwei Fälle, die im Einzelfall geprüft werden

Neben den Per-se-Verboten ändert EmpCo auch die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG. Diese Tatbestände sind nicht automatisch unlauter, sondern werden nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.

Aussagen über künftige Umweltleistung

„Bis 2030 klimaneutral", „auf dem Weg zu…" — solche Versprechen sind irreführend, wenn sie nicht durch Verpflichtungen gestützt sind, die kumulativ vier Eigenschaften haben (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d):

  • klar, objektiv, öffentlich einsehbar und überprüfbar;
  • festgelegt in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und zugewiesenen Ressourcen;
  • regelmäßig geprüft von einem unabhängigen externen Sachverständigen;
  • dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Vergleichende Aussagen

Wer einen Dienst anbietet, der Produkte anhand ökologischer oder sozialer Merkmale vergleicht, schuldet vier Angaben als wesentliche Informationen (Art. 7 Abs. 7): die Vergleichsmethode, die verglichenen Produkte, deren Lieferanten und die Maßnahmen, mit denen die Informationen aktuell gehalten werden.

Nach Erwägungsgrund 6 müssen solche Vergleiche objektiv sein: gleiche Funktion, einheitliche Methode, einheitliche Annahmen, überprüfbare Merkmale.

Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Zwei weitere Per-se-Verbote betreffen Produktversprechen: Die falsche Behauptung einer bestimmten Haltbarkeit unter normalen Nutzungsbedingungen (Anhang I Nr. 23g) und die Darstellung einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist (Nr. 23h). Parallel erweitert EmpCo die vorvertraglichen Informationspflichten der Richtlinie 2011/83/EU um Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und zur Verfügbarkeit von Softwareaktualisierungen.

Das eigentliche Problem ist nicht der Gesetzestext

Die Verbote sind vergleichsweise klar. Schwierig wird es bei der Frage, die dahintersteht: Welche Aussagen verwenden wir überhaupt — auf welcher Verpackung, in welchem Shop, in welchem Markt, in welcher Sprache — und wer hat sie wann womit belegt?

In den meisten Unternehmen liegt diese Information verteilt: Verpackungsentwürfe beim Grafiker, Shop-Texte im Redaktionssystem, Zertifikate im Dateiablage-Ordner, Lieferantenerklärungen im Postfach. Kommt eine Behördenanfrage oder eine Abmahnung, muss innerhalb kurzer Zeit belegt werden, was zum Zeitpunkt der Werbung galt.

Drei Fragen, die Sie beantworten können sollten

  • Welche Umweltaussagen verwenden wir derzeit, und in welchen Märkten?
  • Welcher Nachweis trägt welche Aussage — und ist er zum Verwendungszeitpunkt noch gültig?
  • Deckt der Nachweis den Geltungsbereich der Aussage wirklich ab, oder nur einen Teil davon?

Wie PPWR-Ready dabei unterstützt

In PPWR-Ready wird eine Umweltaussage zu einem prüfbaren Objekt statt zu einem Textfeld. Sie trägt eine Art, einen Geltungsbereich, Märkte, Kanäle — und Fassungen.

  • Aussage erfassen
  • →
  • gegen den Katalog prüfen
  • →
  • Nachweis verknüpfen
  • →
  • Entscheidung mit Begründung
  • →
  • Fassung eingefroren

Jede Aussage kennt ihre Anforderung

Die Art der Aussage bestimmt, welche Anforderungen greifen. Jeder Katalogeintrag nennt Regelwerk, Artikel und Fundstelle — und den Tag, ab dem er gilt.

Der Geltungsbereich wird geprüft

Bezieht sich die Aussage auf das ganze Produkt, der Nachweis aber nur auf die Verpackung, wird genau das gemeldet — die Überdehnung nach Anhang I Nr. 4b.

Freigegeben wird eine Fassung

Nie „die Aussage". Ändert sich der Wortlaut, der Markt oder der Kanal, entsteht eine neue Fassung. Die alte bleibt mit ihrer Entscheidung als Nachweis stehen.

Änderungen lösen eine erneute Prüfung aus

Wechselt der Lieferant, ändert sich ein Bauteil oder läuft ein Zertifikat ab, wird die betroffene Bewertung als überholt markiert.

Wo die Software bewusst nicht entscheidet

Nur zwei Lagen führen automatisch zu „Freigabe gesperrt", und beide beruhen auf einer Angabe des Nutzers, nicht auf einer Schlussfolgerung der Software: eine Klimaaussage, die laut eigener Angabe auf Kompensation beruht (Nr. 4c), und ein Siegel, das laut eigener Angabe weder auf einem Zertifizierungssystem noch auf staatlicher Festsetzung beruht (Nr. 2a).

Alles Wertende bleibt als „fachlich zu beurteilen" stehen — mit Begründung und Fundstelle. Ob ein Zertifikat eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt, ob eine Spezifizierung auf dem Werbemittel hervorgehoben genug erscheint, ob ein Umsetzungsplan „detailliert und realistisch" ist: Das entscheidet ein Mensch, und die Entscheidung wird mit Namen, Zeitpunkt und Pflichtbegründung festgehalten.

Rechtsgrundlage und Softwareunterstützung sind zweierlei

Was auf dieser Seite über die Richtlinie steht, stammt aus dem amtlichen Wortlaut. Was über PPWR-Ready steht, beschreibt eine softwaregestützte Compliance-Bewertung — keine Rechtsberatung und keine Zusicherung der Konformität. Die rechtliche Verantwortung für eine Werbeaussage bleibt beim Unternehmen.

Ein offener Punkt, den wir nicht glattbügeln: Eine Richtlinie wird erst durch das nationale Umsetzungsgesetz unmittelbar verbindlich. Die konsolidierte Fassung des deutschen UWG bildete den EmpCo-Teil zum Zeitpunkt unserer Prüfung am 21.09.2026 noch nicht vollständig ab — § 5 Abs. 2 Nr. 1 nennt die ökologischen und sozialen Merkmale sowie die Zirkularitätsaspekte dort noch nicht. Unser Anforderungskatalog beruht deshalb ausdrücklich auf der Richtlinie und nicht auf einer erfundenen Umsetzungsformulierung. Da Anhang I vollharmonisiert ist, ändern sich die Tatbestände dadurch nicht; die Paragrafenangaben ergänzen wir, sobald die konsolidierte Fassung vorliegt.

Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

Was bedeutet EmpCo?

EmpCo ist die gebräuchliche Kurzform für die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, englisch „Empowering Consumers for the Green Transition". Sie ändert die Richtlinien 2005/29/EG (unlautere Geschäftspraktiken) und 2011/83/EU (Verbraucherrechte). Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 umsetzen und wenden die Maßnahmen ab dem 27. September 2026 an.

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

Die Mitgliedstaaten wenden ihre Umsetzungsmaßnahmen ab dem 27. September 2026 an. Das steht in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie. Verbindlich ist dabei jeweils das nationale Umsetzungsgesetz — die Richtlinie selbst gilt nicht unmittelbar gegenüber Unternehmen.

Ist „klimaneutral" ab 2026 verboten?

Verboten ist eine Aussage über neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf das Klima, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet — das ist Anhang I Nr. 4c und gilt unter allen Umständen. Zulässig bleibt eine klimabezogene Aussage, die auf den tatsächlichen Lebenszyklus-Auswirkungen des Produkts beruht und nicht auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette. Für Investitionen in Klimaprojekte darf weiterhin geworben werden, nur nicht als Eigenschaft des Produkts.

Was ist eine allgemeine Umweltaussage?

Eine Umweltaussage, bei der die Spezifizierung nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben danebensteht. „Klimafreundliche Verpackungen" ist allgemein; „100 % der für die Herstellung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen" ist spezifisch. Allgemeine Aussagen sind nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird.

Was gilt als anerkannte hervorragende Umweltleistung?

Die Richtlinie zählt das abschließend auf: das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, ein in einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I, oder eine Umwelthöchstleistung nach sonstigem geltenden Unionsrecht. Die Leistung muss sich auf die gesamte Aussage beziehen, nicht nur auf einen Teilaspekt.

Darf ich mein eigenes Nachhaltigkeitssiegel weiter verwenden?

Nur, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Ein Zertifizierungssystem muss vier Bedingungen kumulativ erfüllen: diskriminierungsfreier Zugang, Anforderungen unter Beteiligung von Sachverständigen, Verfahren bei Verstößen samt Entzug, und Überwachung durch einen unabhängigen Dritten. Ein selbst vergebenes Hauszeichen erfüllt das nicht und fällt unter Anhang I Nr. 2a.

Was muss ich für eine Aussage über künftige Umweltleistung nachweisen?

Vier Dinge kumulativ (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d): klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen; einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und zugewiesenen Ressourcen; eine regelmäßige Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen; und die Bereitstellung von dessen Erkenntnissen für Verbraucher. Fehlt eines davon, ist die Aussage nach einer Einzelfallbewertung irreführend.

Betrifft EmpCo auch Bilder und Produktnamen?

Ja. Die Definition erfasst ausdrücklich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole — einschließlich Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Nach Erwägungsgrund 9 kann auch eine schriftliche Aussage in Kombination mit Farben oder Bildern eine allgemeine Umweltaussage darstellen.

Wie hängt EmpCo mit der PPWR zusammen?

Beide betreffen Verpackungen, aber an verschiedenen Stellen. Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) regelt, wie eine Verpackung beschaffen sein muss und was gemeldet wird. EmpCo regelt, was Sie über sie sagen dürfen. Eine Verpackung kann die PPWR-Anforderungen erfüllen und trotzdem mit einer unzulässigen Aussage beworben werden — und umgekehrt.

Prüft PPWR-Ready meine Umweltaussagen automatisch auf Rechtmäßigkeit?

Nein, und das ist bewusst so. Die Software ordnet jeder Aussage die einschlägigen Anforderungen mit Fundstelle zu, prüft die Nachweislage und meldet, was fehlt oder wo der Nachweis den Geltungsbereich nicht abdeckt. Automatisch gesperrt wird nur, wo Sie selbst eine Angabe gemacht haben, die unter ein Per-se-Verbot fällt. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen beziehungsweise Ihrer Rechtsberatung.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite wurden am 21. September 2026 gegen den amtlichen Wortlaut geprüft. Diese Seite fasst den Rechtsstand zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind der Richtlinientext und das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz.

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