Verordnung (EU) 2023/988
Die GPSR — allgemeine Produktsicherheit, und warum kaum ein Produkt ganz herausfällt
Die EU-Produktsicherheitsverordnung gilt seit dem 13. Dezember 2024. Sie ist das Auffangnetz des europäischen Produktrechts: Wo keine speziellere Vorschrift greift, greift sie.
Der häufigste Irrtum dabei ist die Annahme, ein Produkt sei „nicht betroffen", weil dafür bereits eine eigene Richtlinie existiert. Das stimmt fast nie. Die GPSR tritt nicht zurück, sondern füllt genau die Lücken, die das speziellere Recht offenlässt.
Die Prüfung ist kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar. Sie ermittelt Ihre Betroffenheit — nicht Ihren vollständigen Umsetzungsstand.
Was ist die GPSR?
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit — kurz GPSR nach ihrer englischen Bezeichnung General Product Safety Regulation — verlangt, dass Verbraucherprodukte sicher sind. Sie hat die frühere Richtlinie 2001/95/EG abgelöst und gilt als Verordnung unmittelbar.
Anders als RoHS, REACH oder die Batterieverordnung nennt sie keine Stoffliste und keine Grenzwerte. Sie verlangt eine Beurteilung: Ist dieses Produkt unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen sicher? Daraus folgen Pflichten zur Dokumentation, zur Rückverfolgbarkeit und zur Reaktion, wenn etwas nicht stimmt.
Damit ist sie für viele Unternehmen die am schwersten greifbare der EU-Produktvorschriften: Es gibt nichts abzuhaken, sondern etwas zu begründen.
Der Satz, der über die Betroffenheit entscheidet
In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 steht der Halbsatz, an dem die gesamte Anwendung hängt. Sinngemäß: Gibt es für ein Produkt spezifische Sicherheitsanforderungen im Unionsrecht, gilt die GPSR nur für diejenigen Aspekte und Risiken, die nicht unter diese Anforderungen fallen.
Praktisch heißt das: Ein Spielzeug unterliegt der Spielzeugrichtlinie — und ist damit nicht aus der GPSR heraus. Es ist teilweise drin, nämlich für alle Risiken, die die Spielzeugrichtlinie nicht regelt. Dasselbe gilt für Maschinen, Elektrogeräte und Medizinprodukte.
Daraus folgt eine unbequeme Regel: „Nicht betroffen" ist bei der GPSR fast nie das richtige Ergebnis. Richtig ist in aller Regel teilweise betroffen — und wer das Gegenteil dokumentiert, dokumentiert einen Fehler.
Vollständig ausgenommen sind nur die in Artikel 2 Absatz 2 aufgezählten Fälle, etwa Arzneimittel, Lebensmittel und lebende Tiere. Wer sich darauf beruft, sollte den Ausschlussgrund benennen können — nicht bloß ankreuzen.
Welche Pflichten entstehen?
Die Pflichten unterscheiden sich nach der Rolle in der Lieferkette. Für Hersteller sind es im Kern:
- Interne Risikoanalyse — und technische Unterlagen, die sie belegen
- Rückverfolgbarkeit — Typen-, Chargen- oder Seriennummer am Produkt, der Verpackung oder einem beigefügten Dokument
- Kontaktangaben — Name, eingetragener Handelsname und Postanschrift, dazu eine elektronische Adresse
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird
- Meldung von Unfällen über das Safety-Business-Gateway
- Abhilfe bei Gefahr — Rückruf oder Rücknahme, mit Information der Betroffenen
Für Einführer und Händler gelten eigene Prüfpflichten: Sie müssen sich vergewissern, dass der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, bevor sie ein Produkt anbieten.
Die verantwortliche Person in der EU
Ein Produkt darf nur dann in der Union bereitgestellt werden, wenn es einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der für bestimmte Aufgaben verantwortlich ist. Das kann der Hersteller selbst sein, ein Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister.
Für Hersteller außerhalb der EU ist das die praktisch bedeutsamste Neuerung: Ohne benannte verantwortliche Person in der Union ist der Marktzugang versperrt — unabhängig davon, wie sicher das Produkt ist.
Deren Kontaktdaten müssen zudem am Produkt oder auf der Verpackung angegeben sein, damit Behörden und Verbraucher sie finden.
Onlinehandel: was im Angebot stehen muss
Für den Fernabsatz verlangt Artikel 19 eigene Angaben. Bereits im Angebot, nicht erst in der Lieferung, müssen sichtbar sein:
- Name und Kontaktangaben des Herstellers
- Angaben zur verantwortlichen Person in der Union, falls der Hersteller dort nicht niedergelassen ist
- Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich eines Bildes
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der jeweiligen Landessprache
Marktplätze prüfen diese Angaben zunehmend selbst und sperren Angebote, bei denen sie fehlen. Für viele Händler ist das der Punkt, an dem die GPSR zuerst spürbar wird — nicht über eine Behörde, sondern über die Plattform.
Was PPWR-Ready bei der GPSR abbildet
- Geltung je Artikel — mit den drei Zuständen, die die Verordnung hergibt: teilweise anwendbar bei bekannter Produktkategorie, unbekannt ohne Kategorie, und nicht anwendbar ausschließlich bei einem eingetragenen Ausschluss nach Artikel 2 Absatz 2
- Ein Ausschluss verlangt eine Begründung. Ohne sie wird er abgewiesen — nicht gespeichert und später als geprüft ausgegeben
- Zwölf Anforderungen aus dem Verordnungstext, jede einzeln bewertbar und mit geprüfter Fundstelle
- Rückverfolgbarkeitsangaben und Kontaktdaten am Artikel, gemeinsam mit den übrigen Stammdaten
- Nachweise und Lieferantenangaben über denselben Weg wie bei den anderen Regelwerken — angefordert, geprüft und am Artikel geführt
Und wo die Grenzen liegen
- Keine Sicherheitsbewertung. Ob ein Produkt sicher ist, entscheidet eine fachliche Beurteilung — die Software strukturiert sie, sie ersetzt sie nicht.
- Keine Meldung an das Safety-Business-Gateway. Unfallmeldungen und Rückrufe laufen über das Portal der Kommission.
- Keine Benennung einer verantwortlichen Person. Wer diese Rolle übernimmt, ist eine vertragliche Frage, keine Softwarefunktion.
PPWR-Ready ist ein unabhängiges Softwareunternehmen und keine Rechtsberatung. Die Software unterstützt bei Erfassung, Bewertung und Nachweisführung; die Verantwortung für die Beurteilung bleibt beim Unternehmen.
Häufige Fragen zur GPSR
Gilt die GPSR auch, wenn für mein Produkt schon eine eigene Richtlinie existiert?
In aller Regel ja, aber nur teilweise: für diejenigen Aspekte und Risiken, die die speziellere Vorschrift nicht abdeckt. Ein Spielzeug oder eine Maschine fällt dadurch nicht aus der GPSR heraus.
Brauche ich eine verantwortliche Person in der EU?
Wenn kein Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigter in der Union niedergelassen ist: ja. Ohne sie darf das Produkt nicht bereitgestellt werden. Ihre Kontaktdaten gehören an das Produkt oder die Verpackung.
Gilt die GPSR auch für gebrauchte Produkte?
Grundsätzlich ja, mit Ausnahmen etwa für Produkte, die ausdrücklich zur Reparatur oder Aufarbeitung abgegeben werden. Wer Gebrauchtware gewerblich anbietet, sollte die Abgrenzung im Einzelfall prüfen.
Was muss in einem Online-Angebot stehen?
Nach Artikel 19 mindestens Hersteller und Kontaktangaben, die verantwortliche Person in der Union, Angaben zur Produktidentifikation samt Bild sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Landessprache — sichtbar im Angebot, nicht erst nach dem Kauf.
Braucht die GPSR eine CE-Kennzeichnung?
Nein. Die GPSR selbst sieht kein CE-Zeichen vor. Ein Produkt kann aus anderen Rechtsakten CE-pflichtig sein und gleichzeitig teilweise der GPSR unterliegen — beides nebeneinander.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit — Volltext auf EUR-Lex
- Artikel 2 — Anwendungsbereich, einschließlich des Verhältnisses zu spezifischen Sicherheitsanforderungen
- Artikel 16 — Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union
- Artikel 19 — Pflichten beim Fernabsatz
Diese Seite fasst den Stand vom 28. September 2026 zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Verordnungstext; für einzelne Produktgruppen können speziellere Vorschriften vorgehen.
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