Verordnung (EU) 2023/1542
Die Batterieverordnung — Pflichten, Fristen und wer wirklich einen Batteriepass braucht
Die EU-Batterieverordnung gilt für alle Batterien, die in der Union in Verkehr gebracht werden — von der Knopfzelle bis zur Fahrzeugbatterie. Sie hat die frühere Batterierichtlinie 2006/66/EG abgelöst und gilt als Verordnung unmittelbar.
Der am häufigsten falsch dargestellte Punkt betrifft den Batteriepass: Nicht jede Batterie braucht einen. Für die meisten gilt ab demselben Stichtag etwas anderes — ein QR-Code mit anderem Inhalt. Wer das verwechselt, bereitet den falschen Datensatz vor.
Die Prüfung ist kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar. Sie ermittelt Ihre Betroffenheit — nicht Ihren vollständigen Umsetzungsstand.
Was ist die Batterieverordnung?
Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien regelt den gesamten Lebensweg einer Batterie: wie sie gestaltet und gekennzeichnet sein muss, welche Stoffe sie enthalten darf, welcher Anteil aus Rezyklat stammen muss, wie sie zurückgenommen und verwertet wird — und welche Angaben digital zugänglich sein müssen.
Sie ersetzt die Batterierichtlinie 2006/66/EG. Der Unterschied ist derselbe wie bei der PPWR gegenüber der alten Verpackungsrichtlinie: Eine Richtlinie musste jeder Mitgliedstaat erst in nationales Recht umsetzen, eine Verordnung gilt unmittelbar und gleichlautend.
Betroffen ist, wer Batterien herstellt, einführt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt — auch dann, wenn die Batterie nur in einem Gerät eingebaut ist. Das ist der Punkt, den Gerätehersteller regelmäßig übersehen.
Welche Batteriekategorien die Verordnung unterscheidet
Fast jede Pflicht hängt an der Kategorie. Sie zu bestimmen ist deshalb der erste Schritt, nicht der letzte:
- Gerätebatterien — für allgemeine Verwendung, in Geräten eingebaut oder beigelegt
- LV-Batterien — Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und Roller
- Elektrofahrzeugbatterien — Antriebsbatterien von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Industriebatterien — für gewerbliche und industrielle Zwecke, unterteilt nach Kapazität
- Starterbatterien — für Anlassen, Beleuchtung und Zündung
Die Kategorie ergibt sich aus Bauart und Verwendungszweck, nicht aus der Bezeichnung im Katalog. Eine falsch eingeordnete Batterie führt zum falschen Pflichtenkatalog — und der Fehler fällt erst bei der Marktüberwachung auf.
Was heute schon gilt — und gern übersehen wird
Die öffentliche Diskussion dreht sich um den Batteriepass 2027. Zwei Pflichten sind aber bereits in Kraft:
- Sammelsymbol seit 18. August 2025 — die durchgestrichene Abfalltonne auf jeder Batterie
- Kennzeichnung nach Anhang VI Teil A seit 18. August 2026 — Herstellerangaben, Batteriekategorie, chemische Zusammensetzung, Kapazität und weitere Pflichtangaben
Wer erst auf Februar 2027 schaut, hat zwei Stichtage übersprungen, die bereits verstrichen sind.
Der Batteriepass — und wer ihn wirklich braucht
Ab dem 18. Februar 2027 greift Artikel 77. Er gilt aber nicht für alle Batterien, sondern nur für drei Gruppen:
- LV-Batterien
- Elektrofahrzeugbatterien
- Industriebatterien über 2 kWh
Wer eine Gerätebatterie, eine Starterbatterie oder eine Industriebatterie unter 2 kWh in Verkehr bringt, braucht keinen Batteriepass — sondern den QR-Code nach Artikel 13 Absatz 6, der ab demselben Tag gilt.
Diese Unterscheidung entscheidet über den gesamten Vorbereitungsaufwand. Ein Batteriepass umfasst Dutzende Datenpunkte mit gestuftem Zugriff; der QR-Code nach Artikel 13 führt auf einen deutlich kleineren Satz.
Der QR-Code nach Artikel 13 — je nach Kategorie etwas anderes
Auch hier lohnt der genaue Blick, denn der Code führt nicht überall zum selben Inhalt:
- Bei Starterbatterien zu den Angaben über den Rezyklatanteil
- Bei den übrigen Kategorien zu Konformitätserklärung, Sorgfaltsbericht und Angaben zur Abfallbewirtschaftung
Wer den Code anbringt, ohne zu wissen, wohin er führen muss, hat ein Zeichen auf dem Produkt und keine erfüllte Pflicht.
Batterieverordnung und digitaler Produktpass — nicht dasselbe
Beide Begriffe werden häufig vermengt, obwohl sie aus verschiedenen Rechtsakten stammen:
Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77. Verbindlich ab 18.02.2027 für LV-, Elektrofahrzeug- und Industriebatterien über 2 kWh.
Verordnung (EU) 2024/1781. Entsteht je Produktgruppe über delegierte Rechtsakte — für Batterien gibt es keinen, weil die Batterieverordnung das eigenständig regelt.
Der Batteriepass ist damit die erste und derzeit einzige verbindliche Passpflicht in der EU — und er beruht ausdrücklich nicht auf der ESPR. Mehr zum Produktpass auf der Seite Digitaler Produktpass.
Was PPWR-Ready für Batterien abbildet
- Kategorie je Batterie — abgeleitet aus Bauart und Kapazität, mit der Rolle des Unternehmens als eigener Angabe
- Passpflicht oder QR-Code — die Software unterscheidet, welche der beiden Pflichten greift, statt pauschal einen Pass anzulegen
- Datenpunkte des Batteriepasses — als gepflegter Katalog in sechs Sprachen, mit Zugriffsstufe je Datenpunkt
- Kennzeichnung nach Anhang VI Teil A und Sammelsymbol als eigene, bereits geltende Punkte
- Nachweise und Lieferantenangaben — Rezyklatanteile und Stoffangaben werden wie bei den anderen Regelwerken beim Lieferanten angefordert und am Artikel geführt
Und wo die Grenzen liegen
- Die technische Festlegung steht aus. Artikel 77 Absatz 9 sieht einen delegierten Rechtsakt zu Format und Datenaustausch vor. Er ist nicht erlassen. Was heute entsteht, ist ein strukturierter Datenbestand — keine Bestätigung, dass der Pass der späteren Vorgabe entspricht.
- Keine Anmeldung bei einem Batterieregister. Die nationalen Registrierungen bestehen fort und laufen außerhalb der Software.
- Keine Prüfung von Messwerten. Rezyklatanteile und CO₂-Angaben werden strukturiert geführt, nicht nachgemessen.
PPWR-Ready ist ein unabhängiges Softwareunternehmen und keine Rechtsberatung. Die Software unterstützt bei Erfassung, Strukturierung und Nachweisführung; die Verantwortung für die Angaben bleibt beim Unternehmen.
Häufige Fragen zur Batterieverordnung
Braucht jede Batterie einen Batteriepass?
Nein. Artikel 77 gilt ab 18. Februar 2027 nur für LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien über 2 kWh. Für alle übrigen greift ab demselben Tag der QR-Code nach Artikel 13 Absatz 6 mit anderem Inhalt.
Gilt die Batterieverordnung auch für eingebaute Batterien?
Ja. Wer ein Gerät mit eingebauter oder beigelegter Batterie in Verkehr bringt, bringt damit auch die Batterie in Verkehr. Das betrifft viele Gerätehersteller, die sich nicht als Batteriehersteller verstehen.
Was gilt bereits heute?
Das Sammelsymbol seit dem 18. August 2025 und die Kennzeichnung nach Anhang VI Teil A seit dem 18. August 2026. Beide Fristen sind verstrichen.
Ist der Batteriepass dasselbe wie der digitale Produktpass?
Nein. Der Batteriepass beruht auf der Batterieverordnung, der digitale Produktpass auf der Ökodesign-Verordnung (ESPR). Für Batterien gibt es keinen ESPR-Rechtsakt, weil die Batterieverordnung das Thema eigenständig regelt.
Steht das Format des Batteriepasses schon fest?
Nein. Artikel 77 Absatz 9 sieht dafür einen delegierten Rechtsakt vor, der noch nicht erlassen ist. Die inhaltlichen Anforderungen stehen in Anhang XIII; die technische Umsetzung folgt noch.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien — Volltext auf EUR-Lex
- Artikel 13 Absatz 6 — QR-Code und dessen Inhalt je Kategorie
- Artikel 77 und Anhang XIII — Batteriepass, Geltung ab 18.02.2027
- Anhang VI Teil A — Kennzeichnungsangaben, geltend seit 18.08.2026
Diese Seite fasst den Stand vom 28. September 2026 zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Verordnungstext; delegierte und Durchführungsrechtsakte können weitere Anforderungen festlegen.
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